18 Dezember 2020 18:30
An seiner heutigen Medienkonferenz informierte der Bundesrat über neue Verschärfungen der Massnahmen zum Schutz vor einer weiteren Ausbreitung der COVID-19-Pandemie. Die öffentlich zugänglichen Anlagen für den Reitsport sind weiterhin explizit von den Einschränkungen ausgenommen. Die Kantone können jedoch strengere Massnahmen verordnen.
In der aktuellen «Covid-19-Verordnung besondere Lage» (Stand 18. Dezember 2020) heisst es wörtlich:
Art. 5d Besondere Bestimmungen für Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport
1 Öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport sind für das Publikum geschlossen, namentlich:
[…]
Sport- und Wellnessbetriebe, namentlich Sport- und Fitnesszentren, Kunst-eisbahnen und Schwimmbäder, mit Ausnahme von:
1. […]
2. Anlagen für den Reitsport,
3. […]
Ausserdem sind gemäss Artikel 6e der aktuellen Verordnung Sportaktivitäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag uneingeschränkt zulässig. Personen ab 16 Jahren können Sportarten ohne Körperkontakt als Einzelpersonen und in Gruppen bis zu 5 Personen «im Freien» und sofern eine Gesichtsmaske getragen oder der erforderliche Abstand eingehalten wird ausgeübt werden.
Im Reitsport gilt einzig das Gruppenvoltigieren als Kontaktsport, wobei das Voltigieren von Personen ab 16 Jahren als Einzelsport sowie von Kindern unter 16 Jahren auch als Gruppensport weiterhin ausgeübt werden kann.
Diese neuen Massnahmen gelten ab dem 22. Dezember 2020 bis am 22. Januar 2021.
Kantone können weiter verschärfen
Ebenfalls unverändert haben die Kantone die Möglichkeit, diese Vorgaben des Bundes zu verschärfen bzw. unter gewissen Voraussetzungen zu lockern.
Um das Verständnis für die spezifischen Bedürfnisse des Pferdesports, auch unter dem Aspekt des Tierschutzes, zu fördern und die Interpretation von Reithallen als Anlage «im Freien» darzulegen, hat sich der SVPS und der SHP erneut an die zuständigen kantonalen Stellen gewandt (Beilage).