COVID-19-STABILISIERUNGSPAKET 2021: EINGABE VON SCHÄDEN FÜR DIE PERIODE VOM 1. JANUAR BIS AM 31. AUGUST 2021

15 Oktober 2021 10:00

Der Schweizerische Verband für Pferdesport SVPS wurde von Swiss Olympic über die Bedingungen für Entschädigungen von Covid-19 bedingten Schäden für die sogenannten Phase II (der Periode Januar bis August 2021) informiert.

© Dreamstime
© Dreamstime

Organisationen des Pferdesports sowie Kaderathlet:innen können nun ein Beitragsgesuch für die im Januar bis August 2021 aufgrund der Pandemie erlittenen Schäden an den SVPS mittels den notwenigen Formularen übermitteln. Es wird vorausgesetzt,  das  Factsheet und das Q&A-Dokument von Swiss Olympic gelesen  und bei der Schadenerfassung entsprechend berücksichtig werden. Anträge werden vom SVPS nur behandelt, wenn die Schadenssumme über 20 000 Franken liegt und die erforderlichen Dokumente bis am 14. November 2021 beim SVPS per E-Mail oder Post eingereicht wurden.

Die Arbeitsgruppe «Stabilisierungspaket Pferdesport» des Schweizerischen Verbandes für Pferdesport und ein unabhängiges externes Finanzinstitut werden die Unterlagen anschliessend überprüfen und bis am 30. November 2021 an Swiss Olympic weiterleiten. Die genehmigten Beiträge zahlt Swiss Olympic voraussichtlich im Winter 2021 dem SVPS aus, der diese dann den berechtigten Organisationen und Kaderathlet:innen zukommen lässt.

Voraussetzungen für die Chancen auf eine Berücksichtigung für den Erhalt von Beiträgen:

Folgendes sind die Voraussetzungen und strengen Auflagen des Bundesamtes für Sport (BASPO), sowie des SVPS welche Gesuchsteller:innen erfüllen müssen, um eine Chance auf eine Berücksichtigung für den Erhalt der Beiträge zu haben:

  • Die gesuchstellenden Organisationen und Athlet:innen müssen einen Nettoschaden infolge der COVID-19-Massnahmen von mindestens 20 000 Franken belegen können;
  • Die Organisation muss für den Pferdesport strukturrelevant sein, d.h. wenn die Organisation wegfallen würde, wäre damit die Zukunft des Pferdesportes langfristig gefährdet;
  • Die Athletin bzw. der Athlet muss einem Nationalkader angehören, und ihre bzw. seine weitere Sportkarriere muss aufgrund der COVID-19-Pandemie vor dem Aus stehen.

Leistungsvereinbarung zwischen SVPS und Beitragsempfänger ist zwingend

Zu beachten ist, dass der SVPS ebenfalls beauftragt wurde, mit jeder Beitragsempfängerin bzw. jedem Beitragsempfänger eine Leistungsvereinbarung abzuschliessen, sodass jederzeit eine Kontrolle über die Richtigkeit der Angaben sowie die Verwendung des Geldes durch die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) erfolgen kann. Eine widerrechtliche Eingabe oder ein Missbrauch hat strafrechtliche Konsequenzen.

Quelle und weitere Informationen/Dokumente auf: SVPS